
    gültig für alle Reisen von BaikalExpress GmbH, 79235 
    Vogtsburg. Die nachfolgenden Bestimmungen werden Bestandteil des 
    Reisevertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, der Firma 
    BaikalExpress GmbH, nachstehend “BaikalExpress” genannt, und Ihnen zustande 
    kommt.
    1. 
    Anmeldung, Reisebestätigung
    Durch Ihre Reiseanmeldung bieten Sie BaikalExpress den Abschluss eines 
    Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich oder mündlich 
    geschehen. Der Reisevertrag kommt ausschließlich durch die Annahme der 
    Anmeldung durch BaikalExpress zustande. Über die Annahme informieren wir Sie 
    durch Übersendung der Buchungsbestätigung/Rechnung, die die wesentlichen 
    Reiseleistungen enthält, soweit diese Angaben sich nicht aus dem Prospekt 
    ergeben. Reisebüros und sonstige Agenturen treten nur als Vermittler auf.
    2. Zahlung des Reisepreises
    Mit Vertragsabschluß ist nach Aushändigung des Sicherungsscheines im 
    Sinne von §651k III BGB eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis 
    angerechnet wird. Sie beträgt 50 Euro pro angefangene 500 Euro. Die 
    Restzahlung wird spätestens bis 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung 
    der Reiseunterlagen fällig. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein 
    Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
    3. Leistungsänderungen
    Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den 
    Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden 
    Angaben in der Reisebestätigung. Änderungen oder Abweichungen einzelner 
    Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach 
    Vertragsschluss notwendig werden und die von BaikalExpress nicht wider Treu 
    und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen 
    oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten 
    Reise nicht beeinträchtigen.
    4. Preisänderungen
    a) BaikalExpress ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich 
    unvorhersehbar für BaikalExpress und nach Vertragsschluss die nachfolgend 
    bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu 
    entstehen, die von BaikalExpress nicht zu vertreten sind: 
    Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und 
    -preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder 
    sonstige behördliche Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren. Die 
    Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss 
    und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
    b) Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der 
    in Absatz 1 genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten 
    der Reise entspricht. BaikalExpress ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer 
    auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln.
    c) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten 
    Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer 
    wesentlichen Reiseleistung hat BaikalExpress dem Reisenden unverzüglich nach 
    Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zu erklären.
    d) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des 
    Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen 
    die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, 
    wenn BaikalExpress in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den 
    Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    e) Die Rechte nach Ziff. 4. d) hat der Reisende unverzüglich nach der 
    Erklärung von BaikalExpress diesem gegenüber geltend zu machen.
    5. Rücktritt des Kunden
    Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, 
    folgende pauschalierte Entschädigungen zu bezahlen. Erfolgt der Rücktritt, 
    ganz gleich aus welchem Grund, wird eine Gebühr von 20 Euro für Bearbeitung 
    erhoben. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der 
    Rücktrittserklärung bei BaikalExpress. Es wird empfohlen, den Rücktritt 
    schriftlich zu erklären. 
    Es gelten folgende Rücktrittsbedingungen:
    Reiserücktritt
    bis 60 Tage vor Reisebeginn 60 Euro
    bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%, mindestens 100 Euro
    bis 15 Tage vor Reisebeginn 40%,
    bis 4 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises.
    Ab 3. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen zur Abreise, Versäumen der 
    Abfahrtszeit oder Abbruch der Reise ohne Stornierung, erheben wir 80% des 
    Reisepreises.
    Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass BaikalExpress kein oder 
    ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist  als die von ihm geforderte 
    Pauschale.
    6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
    Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, 
    so kann BaikalExpress ein Bearbeitungsentgelt von 20 Euro verlangen, soweit 
    er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem 
    Reisepreis unter Abzug des Wertes der von BaikalExpress ersparten 
    Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was BaikalExpress durch anderweitige 
    Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
    7. Ersatzreisende
    Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen 
    lassen, sofern dieser den besonderen Reiserfordernissen genügt und seiner 
    Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen 
    entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften BaikalExpress gegenüber 
    als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des 
    Dritten entstandenen Mehrkosten.
    8. Reiseabbruch
    Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der 
    Verantwortung des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist BaikalExpress 
    verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen 
    zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen 
    sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen 
    entgegenstehen.
    9. Störung durch den Reisenden
    BaikalExpress kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende 
    trotz Abmahnung den Reiseablauf nachhaltig stört, so daß seine weitere 
    Teilnahme für BaikalExpress und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar 
    ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete 
    Hinweise hält. BaikalExpress steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, 
    soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen 
    Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen 
    bleiben unberührt.
    10. Mindestteilnehmerzahl
    a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf 
    eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann BaikalExpress erklären, daß 
    die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt 
    wird.
    b) BaikalExpress wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 10.a) 
    unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 
    zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
    c) Der angezahlte Reisepreis wird von BaikalExpress sofort erstattet.
    11. Kündigung infolge höherer Gewalt
    a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch 
    nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, 
    hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), 
    Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder 
    gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser 
    Vorschriften zur Kündigung.
    b) Im Falle der Kündigung kann BaikalExpress für erbrachte oder noch zu 
    erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu 
    bemessende Entschädigung verlangen.
    c) Der BaikalExpress ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung 
    verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall 
    hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen 
    zu ergreifen.
    d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst 
    sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der 
    Reisende zu tragen.
    12. Gewährleistung und Abhilfe
    a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende 
    Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand 
    erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. 
    einer gleichwertigen Ersatzleistung. Kurzfristige Verzögerungen beim Ablauf 
    der Reise, die auf Besonderheiten des Landes zurückzuführen sind und auf die 
    BaikalExpress keinen Einfluss hat, stellen keinen Mangel dar, der zur 
    Minderung berechtigt, sie sind landesüblich.
    b) Der Reisende kann unbeschadet der Kündigung oder Minderung Schadensersatz 
    wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf 
    einem Umstand, den BaikalExpress nicht zu vertreten hat. Der Reisende kann 
    eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die 
    Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar 
    ist, bei BaikalExpress direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche 
    Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber BaikalExpress unzumutbar machen. 
    Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine 
    Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
    c) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der 
    Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist 
    nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung 
    ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die 
    sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden 
    gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise 
    infolge eines Mangels aus einem wichtigem und für BaikalExpress erkennbaren 
    Grund nicht zumutbar ist.
    d) Bei berechtigter Kündigung kann BaikalExpress für erbrachte oder zur 
    Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung 
    verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen 
    sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten 
    Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
    e) Mitwirkungspflicht des Reisenden: Der Reisende ist verpflichtet, die ihm 
    zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. 
    Die Ziffern 11. und 14. sind zu beachten.
    13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
    a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher 
    Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende 
    innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise 
    gegenüber BaikalExpress geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können 
    Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist 
    ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
    b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, 
    nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren 
    in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
    c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche 
    innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis 
    BaikalExpress die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt 
    frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    Sofern es BaikalExpress möglich ist, wird er den Kunden über wichtige 
    Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen 
    Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. BaikalExpress haftet auch 
    nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch 
    die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende BaikalExpress mit 
    der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß BaikalExpress die Verzögerung 
    zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die 
    Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle 
    Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen 
    zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder 
    Nichtinformation durch BaikalExpress bedingt sind. BaikalExpress steht dafür 
    ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-, Visa- und 
    Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im 
    Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für 
    nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. 
    Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht 
    eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des 
    Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an 
    der Reise verhindert ist, kann BaikalExpress den Reisenden mit den 
    entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
    Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere 
    Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu 
    Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine 
    Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch 
    erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten 
    und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
    15. Haftungsbeschränkungen
    a) Die Haftung von BaikalExpress für Schäden, die keine Körperschäden 
    sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des 
    Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 
    wenn BaikalExpress für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen 
    eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist
    b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung 
    gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur 
    unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden 
    kann, so kann sich BaikalExpress gegenüber dem Reisenden auf diese 
    Vorschriften berufen.
    c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
    16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht 
    die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
    17. Gerichtsstand
    Der Reisende kann BaikalExpress nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen 
    von BaikalExpress gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei 
    denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen 
    allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die nach Abschluss 
    des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren allgemeinen Aufenthaltsort ins 
    Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im 
    Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz 
    von BaikalExpress maßgeblich.
    18. Reiseveranstalter
    BaikalExpress GmbH
    Unterholz 3
    D-79235 Vogtsburg
    Tel 07662-949294
    Fax 07662-949295
    e-mail: info@baikal-express.de
    http://www.baikal-express.de